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Urnenstele

Urnenstele auf dem Friedhof Herxheim

Auf dem Friedhof in Herxheim wurde im Sommer 2012 ein neues Grabfeld mit Urnenstelen gestaltet. Der Erwerb einer Kammer in einer Urnenstele ist als Reihengrab oder als Wahlgrab möglich.

Bei einem Reihengrab wird die Kammer für die Dauer von 15 Jahren überlassen. Als Wahlgrab beträgt die Nutzungsdauer 20 Jahre und es besteht die Möglichkeit, eine weitere Urne einstellen. Auf Wunsch können auch drei Aschekapseln in einer Stelenkammer eingestellt werden. Außerdem kann später bei einem Wahlgrab die Nutzungszeit verlängert werden.

Die Beschriftung der Verschlussplatten erfolgt durch die Angehörigen. Hierbei sind bestimmte gestalterische Vorgaben zu beachten (siehe weiter unten).

Grabschmuck und sonstige Beigaben können im Bereich des Kiesbandes vor der Urnenstele abgelegt werden im Rahmen der Bestattung, an Gedenktagen und zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen). Der Grabschmuck ist zeitnah wieder zu entfernen. Um die Würde der Ruhestätte zu wahren, ist der Friedhofsträger berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck oder verwelkte Blumen zu entfernen.

Andere Gegenstände dürfen an bzw. auf der Verschlussplatte und der Urnenstele nicht angebracht oder abgestellt werden.


Auszug aus der Friedhofsatzung der Gemeinde Herxheim
 (Stand Oktober 2012)

§ 16 Absatz 4
Urnengrabstätten


Urnenstelen sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden (Reihengrabstätte) oder für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von  20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird (Wahlgrabstätte). Pro Kammer dürfen 2 Urnen oder 3 Aschekapseln beigesetzt werden.

Es sind nur die von dem Friedhofsträger beschafften Verschlussplatten zugelassen. Die Verschlussplatten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Das Abnehmen und Anbringen der Verschlussplatten erfolgt durch den Friedhofsträger. Die Beschriftung der Verschlussplatten hat durch das Aufbringen von Metallbuchstaben zu erfolgen. Für die Beschriftung ist ausschließlich das Farbspektrum „helles Bronce“ bis „dunkles Kupfer“ sowie „Gold“ zulässig. Die Höhe der Buchstaben darf maximal 3,5 cm betragen.

Als Beschriftung sind Vornamen, Namen, akademische Grade, Geburtstag oder Geburtsjahr sowie Todestag oder Todesjahr zulässig. Darüber hinaus kann ein Ornament (z.B. christliches Symbol, Blume) in Materialgleichheit zum Schriftbild angebracht werden. Alternativ kann auch ein Porzellanbild des/der Verstorbenen in ovaler Form bis zu einer Größe von 5 x 7 cm angebracht werden. Mit der Beschriftung und dem Ornament bzw. Porzellanbild ist allseits ein Mindestabstand von 25 mm zum äußeren Rand der Verschlussplatte einzuhalten. Bei falscher oder fehlerhafter Beschriftung (z.B. außen/innen verwechselt, oben/unten verwechselt, fehlerhafte Beschriftung), die eine weitere Verwendung der Verschlussplatte unmöglich macht, haftet der Steinmetzbetrieb.

Die Verschlussplatten werden nach ‚Ablauf der Ruhezeit/der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger entfernt und gehen in das Eigentum des Inhabers der Grabzuweisung/des Nutzungsberechtigten über und sind von diesem innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist/der Nutzungszeit abzuholen.

Das Anbringen von Gegenständen an/auf der Verschlussplatten oder an den Stelenkörpern, wie z.B. Bilder, Verzierungen, Halterungen, Blumenväschen, Kerzen, Leuchten, Vasen, Spielzeug, Holzteilen oder Kunstblumen ist unzulässig; ebenso das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den oberen Abdeckplatte der Stelen. Unzulässig angebrachte oder abgestellte Gegenstände werden vom Friedhofsträger sofort entfernt und auf dem Friedhof Herxheim im Bereich des Funktionsgebäudes deponiert. Sie können dort wieder mitgenommen werden.

Grabschmuck und sonstige Grabbeigaben (Blumen, Pflanzen, Grablichter, Figuren etc.) darf im Bereich des Kiesbandes/des Pflasterbogens vor der betreffenden Urnenstele nur abgelegt werden
- im Rahmen der Bestattung;
- an Gedenktagen (Geburtstag, Todestag des/der Bestatteten),
- zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen)
und ist zeitnah wieder zu entfernen.
Das Ablegen von Kunst- und Seidenblumen ist nicht gestattet.

Der Friedhofsträger ist berechtigt, unansehnlich gewordene Blumen ohne Rückfrage zu entfernen, damit die Würde der Ruhestätte gewahrt wird. Abgestellte Blumenschalen, -töpfe und -vasen werden auf dem Friedhof Herxheim im Bereich des Funktionsgebäudes deponiert und können dort wieder mitgenommen werden.