Auszug aus dem Flächennutzungsplan der VG

Verkaufsoffene Sonntage

Verkaufsoffene Sonntage

Insbesondere sind folgende Bestimmungen zu beachten


  • An einem verkaufsoffenen Sonntag dürfen die Verkaufsstellen außerhalb der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr ausschließlich zur Besichtigung der Waren geöffnet werden. Es dürfen dann weder die Ladeninhaberin oder der Ladeninhaber noch das Verkaufspersonal, sondern lediglich Bewachungspersonal zugegen sein, das nicht zur Entgegennahme von Bestellungen oder zu Verkaufsgesprächen bzw. Vorführungen und Erläuterungen des Warenangebots berechtigt ist (vgl. § 3 LadöffnG).

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen an einem verkaufsoffenen Sonntag in Verkaufsstellen nur während der jeweils zugelassenen Ladenöffnungszeiten und, soweit dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten zwingend erforderlich ist, bis zu insgesamt weiteren 30 Minuten beschäftigt werden (§ 13 Abs. 1 LadöffnG).

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die gemäß Absatz 1 an einem verkaufsoffenen Sonntag beschäftigt werden, sind bei einer Beschäftigung von mehr als drei Stunden an einem Werktag derselben Woche bis oder ab 13:00 Uhr von der Arbeit freizustellen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 LadöffnG).

  • Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an den verkaufsoffenen Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 13 Abs. 2 LadöffnG zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Tagen gewährte Freistellung zu führen (§ 13 Abs. 5 LadöffnG).

  • Die Nummern 2 bis 4 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Apotheken keine Anwendung (§ 13 Abs. 6 LadöffnG).

  • Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter dürfen an einem verkaufsoffenen Sonntag nicht beschäftigt werden (§ 17 Abs. 1 JuArbSchG, § 8 Abs. 1 MuSchG).

  • Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind zu beachten.