Urnengemeinschaftsgrabreihe auf dem Friedhof Herxheim
Auf dem Friedhof in Herxheim werden seit dem 01.09.2012 auch Urnenbeisetzungen in Urnengemeinschaftsgrabreihen angeboten. Der Erwerb eines Grabplatzes in einer Urnengemeinschaftsgrabreihe ist nur als Wahlgrab möglich.
In der Grabstätte können zwei Urnen beigesetzt werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Nutzungszeit kann diese verlängert werden.
In der Gebühr für das Gemeinschaftsgrab sind die Kosten für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte mit eingerechnet. Die gärtnerische Pflege der Gemeinschaftsgrabreihe erfolgt ausschließlich durch einen Fachbetrieb. Eigene Anpflanzungen sind nicht erlaubt.
Auf der Grabstätte befindet sich eine Natursteinplatte, auf welcher die persönlichen Angaben des/der Verstorbenen angebracht werden können. Es kann aber auch eine individuell gestaltete Stele aufgestellt werden. Die Kosten für die Beschriftung der Namensplatte oder für eine individuell gestaltete Stele sind in der Grabstellengebühr nicht enthalten.
Grabvasen, Blumensträuße und Kerzen/Grablichter dürfen auf der Grabstätte angebracht/abgelegt werden, sofern die Bepflanzung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Anderer Grabschmuck (z.B. Blumenschalen, Gestecke etc.) darf im Bereich der Grabeinfassung nur abgelegt werden im Rahmen der Bestattung, an Gedenktagen und zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen). Der Grabschmuck ist zeitnah wieder zu entfernen. Um die Würde der Ruhestätte zu wahren, ist der Friedhofsträger berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck oder verwelkte Blumen zu entfernen.
Auszug aus der Friedhofsatzung der Gemeinde Herxheim (Stand Oktober 2012)
§ 16 Absatz 6
Urnengrabstätten
Urnengemeinschaftsgrabreihen sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Pro Grabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Die Namensnennung erfolgt durch den Friedhofsträger auf einer Grabplatte. Auf Antrag kann auch eine individuell gestaltete Stele (Grundmaß bis max. 30 x 30 cm, bzw. Durchmesser von 30 cm, Höhe maximal 60 cm) zugelassen werden. Die Pflege der Grabreihen erfolgt durch den Friedhofsträger bzw. durch einen Beauftragten der Friedhofsverwaltung.
Grabvasen, Blumensträuße und Kerzen/Grablichter dürfen auf der Grabstätte angebracht/abgelegt werden, sofern die Bepflanzung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Anderer Grabschmuck (z.B. Blumenschalen, Gestecke etc.) darf im Bereich der Grabeinfassung nur abgelegt werden
- im Rahmen der Bestattung;
- an Gedenktagen (Geburtstag, Todestag des/der Bestatteten),
- zu besonderen Anlässen (z.B. Allerheiligen)
und ist zeitnah wieder zu entfernen.
Das Ablegen von Kunst- und Seidenblumen ist nicht gestattet.
Der Friedhofsträger ist berechtigt, unansehnlich gewordene Blumen ohne Rückfrage zu entfernen, damit die Würde der Ruhestätte gewahrt wird. Abgestellte Blumenschalen, -töpfe und -vasen werden auf dem Friedhof Herxheim im Bereich des Funktionsgebäudes deponiert und können dort wieder mitgenommen werden.
Beschriftung der Namensplatten
Es sind nur die von dem Friedhofsträger beschafften Namensplatten zugelassen. Die Namensplatten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
Die Beschriftung der Namensplatten hat durch das Aufbringen von Metallbuchstaben zu erfolgen. Für die Beschriftung ist ausschließlich das Farbspektrum „helles Bronce“ bis „dunkles Kupfer“ sowie „Gold“ zulässig. Die Höhe der Buchstaben darf maximal 3,5 cm betragen.
Als Beschriftung sind Vornamen, Namen, akademische Grade, Geburtstag oder Geburtsjahr sowie Todestag oder Todesjahr zulässig. Darüber hinaus kann ein Ornament (z.B. christ-liches Symbol, Blume) in Materialgleichheit zum Schriftbild angebracht werden. Alternativ kann auch ein Porzellanbild des/der Verstorbenen in ovaler Form bis zu einer Größe von 5 x 7 cm angebracht werden.
Mit der Beschriftung und dem Ornament bzw. Porzellanbild ist allseits ein Mindestabstand von 25 mm zum äußeren Rand der Namensplatte einzuhalten. Bei falscher oder fehlerhafter Beschriftung, die eine weitere Verwendung der Namensplatte unmöglich macht, haftet der Steinmetzbetrieb.